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Ärztliche Begutachtung von A - Z

Fachbegriffe, die der ärztliche Gutachter kennen muss

Noch nicht erschienen, ca. Sep. Liefertermin 1-3 Tage nach Erscheinen

Print-Ausgabe

3. Aufl. 2024


In diesem Buch werden die wichtigsten rechtlichen Begriffe, die der ärztliche Gutachter kennen sollte, übersichtlich, kompakt und vor allem präzise erläutert. Derselbe Begriff kann in Medizin und Rechtswissenschaft durchaus unterschiedlich verstanden werden. So ist die interdisziplinäre Kommunikation zwischen ärztlichen Sachverständigen und Gerichten/Verwaltung/Versicherungen eine schwierige Aufgabe für alle Beteiligten. Viele Streitfragen könnten allerdings vermieden werden, wenn man gerade bei diesen von Juristen und Medizinern gemeinsam benutzten Begriffen nicht aneinander vorbeireden würde. Hier setzt das Buch an: Für alle nachvollziehbar und dennoch mit höchster Präzision werden die wichtigsten Begriffe – sortiert von A – Z – definiert. Stolpersteine – „Cave“ – werden thematisiert und hervorgehoben. Darüber hinaus runden Hinweise auf die Pflichten des ärztlichen Gutachters und zahlreiche Tipps für die Erstellung und Abrechnung von ärztlichen Gutachten das Werk ab. Der Schwerpunkt der Erläuterungen betrifft den orthopädisch-unfallchirurgischen Bereich, den Herr Dr. Ludolph vertritt.

In der 3. Auflage werden folgende Neuerungen berücksichtigt:

· Zum 01.01.2024 ist das SGB XIV mit neuen Anspruchsgrundlagen und bisher in der Sozialgesetzgebung nicht bekannten Beweiserleichterungen in Kraft getreten

· Ab 2021 wurde das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz geändert. Die Vergütung des ärztlichen Sachverständigen, die auch Grundlage zahlreicher Vergütungsregelungen außerhalb des Gesetzes ist, wurde erhöht, die Zuordnung der Leistungen des ärztlichen Sachverständigen zu den einzelnen Vergütungsgruppen (M1 bis M3) wurde geändert.

· Zum 01.07.2023 wurde die Vergütung von Gutachten für Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhöht (UV-GOÄ).

· Entfallen ist zum 01.01.2021 der Unterlassungszwang. 9 der 80 Berufskrankheiten sahen als Tatbestandsvoraussetzung die Unterlassung der als ursächlich für die Erkrankung zu diskutierende Tätigkeit voraus. Ersetzt wurde dieser durch Mitwirkungspflichten.

· Berücksichtigt wurden zudem eine Vielzahl rechtlicher Änderungen und aktuelle Gerichtsentscheidungen.

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